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PKW-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung - PKW-EnVKVVerstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb |
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Für Inhalt, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen übernehmen wir keine Gewähr. Abmahnung wegen fehlender Angaben im Rahmen der Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch, CO2-Emissionen und Stromverbrauch neuer PersonenkraftwagenBei einem Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) können Sie, wenn Sie im geschäftlichen Verkehr handeln, von einem Mitbewerber der in einem Wettbewerbsverhältnis zu Ihnen steht, abgemahnt werden. Hintergrund der Abmahnung: Die Verordnung soll Verbrauchern dazu dienen, den Kraftstoffverbrauch sowie die CO2-Emissionen neuer Personenkraftfahrzeuge direkt zu vergleichen und die Kaufentscheidung zugunsten eines möglichst umweltfreundlichen Fahrzeuges unterstützen. PKW-Händler sind durch die seit dem 01.11.2004 geltende Verordnung verpflichtet, bei jeder Bewerbung neuer Kraftfahrzeuge Auskunft über den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und ggf. den Stromverbrauch des jeweiligen Kfz zu erteilen. Rechtliche Wertung: Abmahnfälle: Im Rahmen einer solchen Abmahnung erfolgt die Aufforderung, den vorgeworfenen Rechtsverstoß zukünftig zu unterlassen und eine so genannte strafbewehrte (Verpflichtungs- und) Unterlassungserklärung abzugeben, in welcher die Verpflichtung übernommen wird, für jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe zu zahlen. Zudem wird regelmäßig verlangt, die entstandenen Kosten und Gebühren zu tragen. In folgenden uns bekannten Fällen erfolgten bereits
Abmahnungen:
Livia Zamykal, vertreten durch: Rechtsanwalt Christian Dreiling Die Abmahnung soll ein gerichtliches Verfahren verhindern,
indem dem Abgemahnten Gelegenheit gegeben wird, sich
außergerichtlich der geforderten Verpflichtung zu unterwerfen.
Jedoch ist nicht jede Abmahnung rechtmäßig. Zunächst stellt sich
die Frage, ob das geforderte Verhalten aufgrund gesetzlicher
Vorschriften verlangt werden kann. Selbst wenn dies der Fall
ist, kann die Abmahnung im Einzelfall rechtsmissbräuchlich sein.
Dies zum Beispiel in den Fällen von Massenabmahnungen bzw.
Serienabmahnungen (nähere Ausführungen dazu siehe unten unter
Häufig wird der Abgemahnte über die regelmäßig beigefügte Unterlassungserklärung, die in einer sehr kurzen Frist zurückzureichen ist, schlechter als notwendig gestellt. Deshalb empfiehlt sich eine anwaltliche Beratung, da die vorgelegte Unterlassungserklärung nicht ungeprüft unterzeichnet werden sollte, nicht zuletzt, da mit der Unterzeichnung eine 30jährige Verpflichtung verbunden ist. Insbesondere sollten, wenn nach einer fachkundigen Prüfung ein Anspruch bejaht werden muss, nur die Verpflichtungen übernommen werden, die notwendig sind, eine Wiederholungsgefahr für die konkrete Verletzungshandlung entfallen zu lassen. Zudem sollte die Erklärung so modifiziert werden, dass diese nicht als (abstraktes) Schuldanerkenntnis gewertet werden kann. Ziel einer anwaltlichen Tätigkeit sollte eine Abwehr der Ansprüche oder soweit der Rechtsverstoß nicht ausgeschlossen werden kann, unter Abgabe einer fachkundig modifizierte Unterlassungserklärung, die Reduzierung der Forderung des Gegners, Sicherheit vor weiteren Abmahnungen und eine Erledigung außerhalb eines gerichtlichen Rechtsstreits sein. Nutzen Sie dazu unser Angebot einer unverbindlichen Information über die Handlungsalternativen, Erfolgsaussichten und Risiken in Ihrem Fall. Unser Rat:
Weitere Vorgehensweise:Wir bieten Ihnen an, dass wir Sie unverbindlich telefonisch informieren, in welcher Form in Ihrem Fall vorgegangen werden kann. Zu dem Zweck senden Sie uns
bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten
am besten über unser
Gerne können Sie uns - ebenfalls unverbindlich - den
Schriftverkehr bereits vorab per Email (eingescannt), per Fax
oder Post zukommen lassen ( Nach Erhalt Ihrer Anfrage rufen wir Sie kurzfristig, in der Regel am gleichen Tag, auch in den Abendstunden zurück. Wenn Sie uns Ihre Wunschzeit für einen Rückruf mitteilen, versuchen wir diese einzuhalten. Da uns die Angelegenheit bekannt ist, können wir wenn Sie dies wünschen innerhalb weniger Stunden für Sie tätig werden. Eine diskrete Abwicklung Ihrer Angelegenheit ist selbstverständlich. Hinweise zu häufigen Fragen bei Abmahnungen:
Ein wichtiges Ziel nach Erhalt einer Abmahnung ist den Schaden zu begrenzen und ein gerichtliches Verfahren (Einstweilige Verfügung) hinsichtlich des vorgeworfenen Wettbewerbsverstoßes zu verhindern. Zu diesem Zweck wird in der Regel die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung empfohlen, um den von einer Abmahnung Betroffenen entsprechend abzusichern. Denn nur durch Abgabe einer (modifizierten) strafbewehrten Unterlassungserklärung entfällt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (BGH), als höchstem deutschen Gericht, die Wiederholungsgefahr für weitere Rechtsverletzungen und damit auch die Gefahr weiterer Abmahnungen des gleichen Rechteinhabers (juristisch: "kein Rechtsschutzbedürfnis für eine weitere Abmahnung mangels Wiederholungsgefahr"). Wird die Erklärung richtig formuliert, bedeutet diese auch kein Schuldeingeständnis, sondern verpflichtet lediglich für die Zukunft gleich geartete Wettbewerbsverstöße zu unterlassen. Gerade weil die genannten Absichtungen sehr wichtig sind und
eine Unterlassungserklärung eine Verpflichtung für 30 Jahre (!)
bedeutet, sollte diese nicht irgendwo aus dem Internet entnommen
oder selbst gebastelt werden, sondern auf den individuellen Fall
zugeschnitten erfolgen. Es besteht sonst die Gefahr sich nicht
wirksam oder in zu großem Umfang zu verpflichten. Die im
Internet vorhandenen entsprechenden Muster für
Unterlassungserklärungen (so auch unser Muster einer
Dies insbesondere auch deshalb, da durch lediglich Abgabe der Erklärung der Rechtsstreit nicht beendet ist. Deshalb raten wir dringend eine modifizierte Unterlassungserklärung nicht selbst abzugeben, sondern sich gleich nach Erhalt des Abmahnschreibens fachkundig informieren zu lassen.
Gegen die Höhe der entstandenen Abmahnkosten wird häufig das Argument ins Feld geführt, dass der abmahnende Rechteinhaber sich im Rahmen der Schadensminderungspflicht von den ihn vertretenden Rechtsanwälten gegen eine entsprechende Gebühr ein Musterschreiben hätte entwerfen lassen können, welches unter Beibehaltung der jeweiligen Textbausteine zukünftig für eine Vielzahl selbst erstellter Abmahnungen hätte verwandt werden können. Durch diese Vorgehensweise wären Rechtsanwaltskosten für jeden Einzelfall vermieden worden. Der rechtliche Ansatzpunkt für die Behandlung von rechtsmissbräuchlichen Abmahnungen ist § 8 Abs. 4 UWG: „Die Geltendmachung der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere, wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen". Eine Vielzahl von gleichgearteten durch ein und dieselbe Rechtsanwaltskanzlei ausgesprochenen Abmahnungen könnte demnach als so genannte Massenabmahnung eine missbräuchliche Geltendmachung von Abwehransprüchen darstellen." Diese Gedanken haben in der Rechtsprechung bereits Berücksichtigung gefunden. So hat das Oberlandesgericht Düsseldorf im Fall „FTP-Explorer" mit Urteil vom 20.02.2001 (Az. 20 U 194/00) wie folgt ausgeführt: „Es handelt sich um eine Vielzahl gleich gelagerter Verstöße, bei denen immer wieder die aus den USA stammende Software "FTP-EXPLORER" von Internet-Nutzern wie der Klägerin auf ihrer Internet-Seite zur Übernahme angeboten wird. In der mündlichen Verhandlung war unwidersprochen von etwa 80 gleich gelagerten Fällen die Rede, deren Ermittlung mit Hilfe von Suchmaschinen zu Serienabmahnungen der Beklagten bzw. ihres Hausanwaltes geführt habe. Da sich die Anbieter des Programms im Markenrecht [Anmerkung: diese Erwägungen dürften auch im Falle des Wettbewerbsrechts anwendbar sein] regelmäßig nicht auskennen, geben sie - wie die Klägerin - nahezu alle auf Abmahnung sofort die geforderte Unterlassungserklärung ab. Einziger Streitpunkt ist regelmäßig nur die Kostennote des Prozessbevollmächtigten der Beklagten. Ein derartiges "Massengeschäft" erfordert auch im Bereich des Markenrechts nicht die Einschaltung eines Rechtsanwalts. Eine schematische Zuerkennung von Aufwendungen für Rechtsanwaltskosten ist auch hier abzulehnen (vgl. Pastor/Ahrens/Scharen, a.a.O.; Baumach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., Einl. UWG, Rdnr. 555). Vielmehr entfällt ein Ersatzanspruch, weil die Beklagte aufgrund ihrer Erfahrung zu einer Abmahnung selbst im Stande war (Köhler/Piper, UWG, 2. Aufl., vor § 13, Rdnr. 194). Für die Beklagte handelte es sich um eine alltägliche Routineangelegenheit, bei der die Einschaltung eines Rechtsanwalts nicht geboten war (vgl. Teplitzky, a.a.O., Kap. 41, Rdnr. 82; auch Gloy, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 2. Aufl., § 60, Rdnr. 33). Dabei muss man besonders hier den Zweck der Abmahnung im Auge behalten, den oft rechtsunkundigen Verletzer über die Rechtslage zu belehren, mit seiner Unterlassungserklärung einen Rechtsstreit zu vermeiden und so die Belastung der Gerichte gering zu halten (vgl. Teplitzky, a.a.O., Kap. 41, Rdnr. 3). Die anwaltlichen Abmahnungen der Beklagten erreichen offensichtlich das Gegenteil. Zwar unterwerfen sich die Abgemahnten in aller Regel sofort, es kommt jedoch zu zahlreichen Prozessen über die Anwaltskosten, weil sie aus verständlichen Gründen deren Notwendigkeit bezweifeln. Die Beklagte könnte sich, wie die Klägerin schon in erster Instanz vorgetragen hat, ohne weiteres einen Musterbrief für ihre Abmahnungen fertigen oder fertigen lassen. Auch ihr Anwalt verwendet unstreitig Abmahnschreiben mit Textbausteinen und legt die Vollmacht der Beklagten nur in Kopie vor. Übernähme die Beklagte diese Serienabmahnungen selbst, dann würden als zu ersetzende Kosten regelmäßig nur die reinen Portokosten und Kosten für Papier etc. entstehen (vgl. Pastor/Ahrens/Scharen, a.a.O., Kap. 18, Rdnr. 18). Die Kosten könnten sogar, wie die Klägerin ebenfalls bereits in erster Instanz vorgetragen hat, mit Hilfe des Internet noch niedriger gehalten werden, was bei Markenverletzungen im Internet und hier besonders nahe liegt. Da es sich bei der Beklagten um ein Software-Haus handelt, und die Verletzer sämtlich über einen Internet-Anschluss mit "E-Mail-Adresse" verfügen, könnte die Abmahnung per "E-Mail" praktisch kostenlos erfolgen. Damit könnte die Beklagte ihre markenrechtliche Position eben so gut wahren, weil sich die Abgemahnten unstreitig in der Regel unterwerfen; in den übrigen Fällen könnte sie immer noch ihren Anwalt mit der Rechtsverfolgung beauftragen. Auf der anderen Seite würde das Interesse der Abgemahnten berücksichtigt, nicht trotz ihrer umgehenden Unterwerfung mit von der Beklagten leicht zu vermeidenden Kosten belastet zu werden. Die Beklagte hat sich gemäß § 670 BGB am Interesse der Abgemahnten und daran zu orientieren, ob und inwieweit die Aufwendungen für die Abmahnung angemessen sind und in einem vernünftigen Verhältnis zur Bedeutung des Geschäfts und zum angestrebten Erfolg stehen (vgl. Palandt/Sprau,a.a.O., § 670, Rdnr. 4). Die Beklagte hätte berücksichtigen müssen, dass die Abmahnung aufgrund ihrer Erfahrung mit diesen Serienabmahnungen ein einfaches Geschäft war, das die Einschaltung ihres Rechtsanwalts nicht erforderte.“ Das Landgericht Bonn führt diese Gedanken mit Urteil vom 03.01.2008 (Az.: 12 O 157/07) fort: "Gerade die Vielzahl der Verfahren, die nur die "Spitze" des Eisberges darstellen, lässt doch wohl die Fragestellung als berechtigt erscheinen, was ein mittelständischer Betrieb wie die Firma L. GmbH veranlasst haben mag, anstatt Motoren instand zu setzen, die Erfüllung von Hinweispflichten und dergleichen in Internetauftritten von Wettbewerbern in einer Vielzahl von Verfahren überprüfen zu lassen und mit nicht unerheblichem Kostenrisiko zum Gegenstand zahlreicher Verfahren zu machen. Das (Unterstreichung durch das Gericht) ist gewiss nicht das Kerngeschäft der Firma L, wohl aber das Kerngeschäft des Rechtsanwaltes F, der ohne Benutzung eines Gewerbetreibenden die privilegierenden Kriterien eines Vorgehens eines unmittelbaren Wettbewerbers nicht nutzen könnte, während er bei der gewählten Vorgehensweise nach dem Aufstellen einiger Satzbausteine in einer Vielzahl von Verfahren die Hoffnung haben kann, üppige Einkünfte zu erzielen, an die vermutlich derjenige teilweise beteiligt sein wird, der hier seinen Namen als Wettbewerber hergibt. Ob das alles wohl Vermutungen sind, ist im strengen Beweisverfahren im Hauptsacheverfahren zu klären, wie auch im einstweiligen Verfügungsverfahren eine summarische Prüfung ausreichen muss, um festzustellen, dass hinreichender Grund für die Annahme eines Missbrauchstatbestandes im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG vorliegt. Hier erst, in Dutzenden von Verfahren, Zeit, Energie und Geld aufzuwenden, um sodann nachträglich eben auch der Frage nachzugehen, ob in der Tat eine Vermutung für die Zulässigkeit der Vorgehensweise besteht oder nicht, zumindest erschüttert ist, erachtet die Kammer für methodisch nicht angemessen. Die Parameter zur Anwendung des § 8 Abs. 4 UWG sind vielmehr deutlich effizienter zu Lasten desjenigen heranzuziehen, der Grund für die Annahme gibt, die vom Gesetzgeber aufgestellten Schutzkriterien zu unterlaufen, um seines eigenen finanziellen Vorteils willen." In Bezug auf diese Urteile muss jedoch deutlich gesagt werden, dass so genannte Massenabmahnungen nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 17.06.2008, Az. I ZR 219/05) als höchstem deutschen Gericht grundsätzlich zulässig sind. Dies folgt aus der Erwägung, dass eine Vielzahl von Rechtsverletzungen eine ebensolche Zahl von Abmahnungen notwendig macht. Andernfalls wäre das Recht des Einzelnen wertlos. Die Rechtsanwaltskosten hierfür kann er jedoch nur dann von dem Abgemahnten nach § 670 BGB verlangen, wenn er die Hinzuziehung des Anwalts für erforderlich halten durfte. So kommt der BGH sogar zu dem Ergebnis, dass gerade die Vielzahl von Rechtsverstößen die Einschaltung eines Rechtsanwaltes erforderlich macht. Dies auch wenn eine eigene Rechtsabteilung unterhalten wird, da es nicht zumutbar sei die Mitarbeiter mit zeitaufwändigen Abmahnungen zu betrauen, nur um den Rechtverletzern die Kosten der Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes zu ersparen. Es kann somit festgehalten werden, dass der in der Praxis
häufig verwandte Begriff der Massenabmahnung noch nicht die
Annahme rechtfertigt, dass die Abmahnung missbräuchlich
erfolgte. Ein Fall des Missbrauchs muss vielmehr im Einzelfall
unter Berücksichtigung folgender Umstände geprüft werden:
Von einer rechtsmissbräuchlichen Massenabmahnungen kann deshalb in der Regel nur ausgegangen werden, wenn Ansprüche in erster Linie zu Gunsten eines Rechtsanwalts von dem abmahnenden Rechteinhaber verfolgt werden. Eine umfangreiche Abmahntätigkeit allein reicht nicht aus. Da den Beweis für diese Behauptung einer missbräuchliche Abmahnung der Abgemahnte erbringen muss, hat der Einwand einer missbräuchlichen Massenabmahnung vor Gericht in der Regel keinen Erfolg.
Nach dem Urteil des Amtsgericht Charlottenburg vom 25.02.2009, Az. 212 C 209/08 entsteht bei routinemäßig erstellten Schreiben einfacher Art, dass heißt ohne schwierige rechtliche Ausführungen und ohne größere sachliche Auseinandersetzungen, die gleichen Inhalts sind und keine auf den konkreten Fall bezogenen Rechtsausführungen enthalten nur eine 3/10-Geschäftsgebühr sowie eine Post- und Telekommunikationspauschale in Höhe von 20,00 €. Das Gericht führt aus: "Gemäß § 249 Abs. 1 BGB hat derjenige, der zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Die Ersatzpflicht des Geschädigten erstreckt sich grundsätzlich auch auf die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung, insbesondere auch auf die Anwaltskosten, weil die Beauftragung eines Rechtsanwaltes grundsätzlich dem adäquaten Kausalverlauf entspricht. Die Ersatzpflicht besteht allerdings nur insoweit, als die Inanspruchnahme des Rechtsanwaltes erforderlich, also notwendig und angemessen war. Nichts anderes gilt, stützt man die Erstattung, von Abmahnkosten auf einen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (BGH LM Nr. 42 zu § 683 BGB). Denn auch der Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB gewährt nur einen Erstattungsanspruch für die erforderlichen Aufwendungen." Ob ein solcher Fall vorliegt ist eine Frage des Einzelfalls und wird von den Gerichten unterschiedlich beurteilt. Teilweise wird, da es sich beim Wettbewerbsrecht um eine komplexe Rechtsmaterie handelt, die Spezialwissen und Erfahrung erfordert, sogar die Erhöhung der Mittelgebühr (1,3) bis auf eine 1,8 Gebühr für berechtigt erachtet. Regelmäßig verlangen Anwälte, die eine Abmahnung aussprechen eine 0,8 bis 1,3 Gebühr. Letzter Tipp: Keine Kurzschlusshandlungen und keine voreiligen Entscheidungen!Das Abmahnschreiben, welches Sie erreicht hat, fordert von Ihnen eine Reaktion in einer sehr kurzen Zeit. So kurz, dass diese zunächst scheinbar nicht genügt, um sich ausreichend zu informieren. Lassen Sie sich dadurch nicht verunsichern und zu voreiligen Entscheidungen treiben. Insbesondere sollten Sie nicht voreilig einen Anwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen. Lassen Sie sich in der ersten Aufregung nicht überreden am Telefon eine Mandatszusage zu erteilen. Einen Auftrag sollten Sie erst nach einer kurzen Überlegungsphase erteilen. Wie sagt man so schön: In der Ruhe liegt die Kraft. Adelebsen Ahnatal Allendorf Bad Harzburg Lauterberg Sachsa Baunatal Beverungen Bovenden Brakel Calden Clausthal-Zellerfeld Dassel Duderstadt Einbeck Eschwege Friedland Gleichen Göttingen Großalmerode Gudensberg Hann Hann. Hannoversch Münden Hardegsen Heiligenstadt Herzberg Hessisch-Lichtenau Höxter Hofgeismar Holzminden Kalefeld Kassel Katlenburg-Lindau Kaufungen Kreiensen Leinefelde Lohfelden Niestetal Nordhausen Nörten-Hardenberg Northeim Moringen Mühlhausen Osterode Rosdorf Schauenburg Seesen Sondershausen Staufenberg Uslar Vellmar Warburg Wernigerode Witzenhausen Wolfhagen Worbis Zierenberg | |||||||||
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